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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Bloßer Bagatellverstoß bei falscher Grundpreisangabe in Online-Shop

Ein Online-Shop, der seine Produkte mit einem falschen Grundpreis auszeichnet, begeht keinen abmahnfähigen Wettbebewerbsverstoß, wenn der Verbraucher den tatsächlichen Preis relativ leicht selbst ermitteln kann, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-abmahnfaehiger-wettbewerbsverstoss-bei-falscher-grundpreis-angabe-4-u-156-09-oberlandesgericht-hamm-20091210.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.12.2009 - Az.: 4 U 156/09).

Die Beklagte vertrieb in ihrem Online-Shop Sauna-Produkte und gab bei der Preisauszeichnung  den Grundwert für jeweils 100 ml an. Die Preisangabenverordnung (PAngVO) sieht jedoch einen Grundpreis pro Liter vor.

Die Klägerin sah hierin einen verfolgbaren Wettbewerbsverstoß.

Dieser Ansicht erteilten die Hammer Richter eine Absage. Zwar handle es sich um eine Rechtsverletzung, jedoch sei es ein bloßer Bagatellverstoß.

Denn der Verbraucher könnte durch einfache Multiplikation den tatsächlichen Wert pro Liter selbst errechnen. Er müsse den Betrag lediglich mit 10 multiplizieren.

Somit handle es sich bei der Verletzung um eine einfache Lappalie, die rechtlich nicht verfolgbar sei.

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