Die Angabe von Grundpreisen muss bei eBay bereits auf den Übersichtsseiten der Angebote erfolgen, so das LG Hamburg (Urt. v. 24.11.2011 - Az.: 327 O 196/11).
Die Beklagte auf eBay Fertigpackungen von Schokoladen an, gab dabei jedoch auf den Übersichtsseiten keinen Grundpreis (z.B. X EUR / 100 g) an.
Die Hamburger Richter stuften dies als Verletzung der Preisangabenverordnung (PAngVO) ein. Die Grundpreise müssten nicht nur auf den einzelnen Angebotsseiten erfolgen, sondern auch in der Übersichtsrubrik.
Da dies nicht geschehe, würden die Vorschriften der PAngVO nicht eingehalten, so dass die Beklagte wettbewerbswidrig handle.