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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Bloßer Teilnehmer eines Online-Chatrooms macht sich nicht nach § 184 d StGB strafbar

Der bloße Teilnehmer eines Online-Chatrooms macht sich nicht nach <link https: www.gesetze-im-internet.de stgb __184d.html _blank external-link-new-window>§ 184 d StGB strafbar <link http: www.online-und-recht.de urteile blosser-teilnehmer-eines-internet-chatrooms-ist-kein-taeter-isd.-paragraph-184-d-stgb-oberlandesgericht-karlsruhe-20160329 _blank external-link-new-window>(OLG Kalrsruhe, Urt. v. 29.03.2016 - Az.: 1 (3) Ss 163/15; 1 (3) Ss 163/15 - AK 51/15).

Der Angeklagte nahm als einfacher User an einem Internet-Chatroom teil, bei dem auch Videokameras benutzt wurden. Im Rahmen der Diskussion entblößte er sich und onanierte, während die Webcam auf seine Oberschenkel, sein Geschlechtsteil und seinen Oberkörper ausgerichtet war. Mindestens ein anderer Chatroom-Teilnehmer verfolgte diese Aktion.

Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass der Angeklagte sich des Zugänglichmachens pornographischer Inhalte mittels Telemedien <link https: www.gesetze-im-internet.de stgb __184d.html _blank external-link-new-window>(§ 184 d StGB) strafbar gemacht hatte.

Das OLG Karlsruhe teilte diese Ansicht nicht, sondern verneinte vielmehr das Vorliegen der Norm.

Die Regelung des § 184 d StGB lautet wörtlich:

"...(...) wird auch bestraft, wer einen pornographischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht"

Bereits dieser Wortlaut zeige, dass als Täter nur der für die Sendung Verantwortliche in Betracht komme. Beispielsweise bei Rundfunksendungen also der Programmdirektor und der Redakteur, nicht aber die lediglich mit der technischen Ausführung betreuten Personen wie etwa der Kameramann.

Diese Grundsätze würden nahtlos auch für den Online-Bereich gelten. Damit mache sich der einfache Nutzer eines Internet-Chatrooms nicht nach dieser Norm strafbar, da er aufgrund seiner Stellung nicht in der Lage sei, auf die Dauer und die Modalitäten der Internet-Ausstrahlung im Sinne einer Tatherrschaft in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen.  Die ausschließliche Kontrolle habe vielmehr der Chatroom-Betreiber selbst.

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