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Kategorie: Onlinerecht

AG Offenbach: Bloßer Verdacht einr Beschädigung reicht für Abbruch einer eBay-Auktion nicht aus

Der bloße Verdacht, die bei eBay zum Verkauf eingestellte Sache sei zwischenzeitlich möglicherweise beschädigt worden, reicht nicht aus, damit der Verkäufer die eBay-Auktion abbricht (AG Offenbach, Urt. v. 17.12.2013 - Az.: 38 C 329/13).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Auktion vorzeitig beendet werden darf, wenn der Kaufgegenstand nicht mehr lieferbar ist, z.B. durch Diebstahl abhanden gekommen ist, so u.a. BGH, <link http: www.online-und-recht.de urteile vorzeitige-beendigung-von-ebay-auktion-wegen-diebstahls-viii-zr-305-10-bundesgerichtshof--20110608.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 08.06.2011 - Az.: VIII UR 305/10. Dies soll auch für die Fälle gelten, bei denen die Ware zwischenzeitlich beschädigt oder zerstört wird (u.a. <link http: www.dr-bahr.com news bei-beschaedigung-des-artikels-darf-ebay-auktion-vorzeitig-beendet-werden.html _blank external-link-new-window>LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012 - Az.: 9 S 166/12).

Das AG Offenbach (Urt. v. 17.12.2013 - Az.: 38 C 329/13) hat sich dieser Ansicht nun angeschlossen, aber klargestellt, dass nicht allein der bloße Verdacht einer Beschädigung des Verkaufsgegenstandes ausreichend ist.

Ließe man nämlich den bloßen Verdacht ausreichen, wäre damit die rechtliche Verbindlichkeit der eBay-Auktion faktisch aufgehoben. Denn durch diese Hintertür könne dann jeder Verkäufer vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.

Um dies zu vermeiden, sei der Rücktritt auf die Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich die Ware zwischenzeitlich beschädigt oder zerstört wurde. Beweispflichtig hierfür sei der Verkäufer.

Da im vorliegenden Fall der verklagte Verkäufer diesen Beweis nicht erbracht habe, hafte er auf Schadensersatz.

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