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Kategorie: Urheberrecht

LG Düsseldorf: Bloßer Vermieter haftet nicht gegenüber GEMA

Wer als Vermieter einem Dritten Räumlichkeiten überlasst, haftet gegenüber der GEMA nicht für etwaige begangene Urheberrechtsverletzungen <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2012 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.2012 - Az.: 23 S 296/11).

Der Beklagte vermietete gegenüber einem Dritten seine Räumlichkeiten. Dieser Dritte spielte Musikwerke, ohne die entsprechenden GEMA-Lizenzen zu haben. Daraufhin verlangte die GEMA vom Beklagten Schadensersatz. Denn der Veranstalterbegriff sei weit auszulegen und erfasse auch den bloßen Vermieter.

Dieser Ansicht hat das LG Düsseldorf eine klare Absage erteilt.

Bei dem Beklagten handelt es sich nicht um einen (Mit-)Veranstalter und damit einen Täter bzw. Mittäter. Der Begriff des Veranstalters sei nicht in dem weiten Sinne zu verstehen. Vielmehr ist nur derjenige verantwortlich, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wurde.

Ein bloßer Vermieter sei daher nicht als Veranstalter anzusehen.

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