Wer als Online-Händler Fotos nutzt, ohne die Rechtekette sorgfältig zu prüfen, handelt fahrlässig und haftet auf Schadensersatz. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Berechtigung zugesichert hat (OLG Celle, Urt. v. 12.05.2026 - Az.: 13 U 88/25).
Ein Berufsfotograf fertigte für einen Importeur von Parkettböden vier Werbefotos an. Der Importeur gab die Bilder an Händler weiter, darunter die Beklagte. Diese nutzte die Fotos auf ihrer Website und in zwei Werbeflyern, ohne den Fotografen als Urheber zu nennen.
Der Fotograf mahnte daraufhin ab und verlangte unter anderem Schadensersatz. Das OLG Celle sprach ihm eine Summe von rund 860 Euro zu.
Es habe nicht festgestellt werden könne, dass der Importeur ein ausschließliches Nutzungsrecht erhalten habe oder berechtigt gewesen sei, die Händler selbst zu lizenzieren. Die Nutzung durch die verklagten Online-Shop sei daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt.
Die Beklagte hätte sorgfältig prüfen müssen, ob der Importeur zur Weitergabe der Nutzungsrechte befugt war. Sie hätte sich entsprechende Unterlagen zur Rechtekette vorlegen lassen müssen. Ein bloßes Vertrauen auf Zusagen des Lieferanten reiche nicht aus, sodass sie fahrlässig gehandelt habe.
Zur Schadenshöhe führte das Gericht aus, der Fotograf habe keine eigene, einheitliche Lizenzpraxis am Markt belegt und es gebe auch keine passende, branchenübliche Tabelle für diese Art der Zweitnutzung durch Händler. Es habe deshalb an die mit dem Importeur vereinbarte Pauschalvergütung angeknüpft und einen anteiligen Betrag von rund 108,- EUR je Foto als angemessene Lizenzgebühr geschätzt.
Aufgrund der fehlenden Urhebernennung sei ein Zuschlag von 100 Prozent gerechtfertigt, da dem Fotografen andernfalls Folgeaufträge entgehen
"Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen.
Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (...). Dies schließt eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko (...)."
Und:
“Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt (...).”