Eine Buchungsplattform (hier: Booking.com) muss Kunden nach Abschluss einer Buchung unverzüglich den Namen und die Adresse des privaten Vermieters mitteilen, damit diese ihre vertraglichen Rechte tatsächlich durchsetzen können (OGH, Beschl. v. 20.05.2026 - Az. 4 Ob 28/26k).
Booking.com war eine große Online-Plattform, die Unterkünfte vermittelte, darunter auch Angebote von Privatpersonen. Bei privaten Unterkünften zeigte die Plattform während der Suche und im anschließenden Buchungsprozess weder den Namen noch die ladungsfähige Adresse des Vermieters an.
Ein Verbraucherschutzverein klagte auf Unterlassung. Das Handelsgericht Wien gab der Klage statt. Das OLG Wien bestätigte dieses Urteil. Dagegen legte Booking.com Revision ein.
Der OGH wies nun diese Revision der Plattform zurück.
Ob eine Information für die Kaufentscheidung wesentlich sei, hänge vom jeweiligen Einzelfall ab, so die Richter.
Im vorliegenden Fall seien Name und Adresse des privaten Vertragspartners für Kunden unerlässlich, um Ansprüche nach der Buchung effektiv geltend machen zu können.
Diese Angaben müssten unverzüglich nach der Buchung und ohne vorherige Anfrage mitgeteilt werden, da die Durchsetzung vertraglicher Rechte sonst erheblich erschwert werde.
Dass die Plattform bereits umfangreiche Informationen zur Unterkunft bereitstelle oder eine Kontaktperson benenne, ändere daran nichts. Eine Offenlegung nur auf Anfrage, die nach den internen Regeln der Plattform teils erst nach mehreren Wochen erfolge, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht:
"Dass die Beklagte ihre Kunden über die vermittelte Unterkunft, den Preis sowie den Leistungsumfang informiert, oder dass sie eine Kontaktmöglichkeit zu einer "Ansprechperson" in der Unterkunft zur Verfügung stellt, ändert nichts daran, dass ein Kunde der Beklagten, wenn er gegenüber seinem Unterkunftgeber Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Unterkunft oder noch vor Antritt der Reise ein allfälliges vertraglich eingeräumtes, aber ihm dann verwehrtes Stornorecht durchsetzen will, dazu jedenfalls dessen Namen und Adresse benötigt (…).
Datenschutzrechtliche Einwände stünden der Datenweitergabe nicht entgegen, da diese einem klar definierten Zweck diene und rechtlich gedeckt sei:
"Dass bereits begrifflich gar kein "Vorenthalten" iSd § 2 Abs 4 UWG vorliege, weil dem Verbraucher die Informationen nach erfolgter Buchung jederzeit auf Anfrage zugänglich seien, ist schon deshalb verfehlt, weil im vorliegenden Fall nach dem eindeutigen Klagebegehren gerade die Verpflichtung der Beklagten zu beurteilen ist, Name und Anschrift des Unterkunftgebers unverzüglich nach der Buchung (gemeint unabhängig von einer Kundenanfrage) bekannt zu geben."