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Kategorie: Datenschutzrecht

KG Berlin: Factoring mit Patientendaten ohne Zustimmung der Betroffenen verstößt gegen DSGVO

Wer Forderungen aus Zahnarztbehandlungen abtritt, ohne die betroffenen Patienten einzubeziehen, riskiert, dass die gesamte Vereinbarung wegen der unzulässigen Weitergabe sensibler Gesundheitsdaten nichtig wird.

Die Weitergabe sensibler Patientendaten im Rahmen eines Dentalfactoring-Vertrags ist unzulässig und führt zur Nichtigkeit der zugrundeliegenden Abtretungsvereinbarung (KG Berlin, Urt. v. 24.09.2026 - Az. 20 U 16/26).

In dem zugrundeliegenden Fall erwarb ein Dentalfactoring-Unternehmen von einem Zahnlabor Forderungen gegen einen Zahnarzt in Höhe von rund 50.000,- EUR für erbrachte Laborarbeiten. Der Abtretungsvertrag sah vor, dass das Labor der Klägerin Rechnungen und Bestellzettel übermitteln sollte. Diese Unterlagen enthielten zahlreiche personenbezogene Daten der Patienten (Name, Angaben zu Ober- oder Unterkiefer, Zahnfarbe sowie weitere Behandlungsdetails).

Vertraglich war der Klägerin zudem gestattet, die erworbenen Forderungen auch an Dritte weiterzuverkaufen.

Der verklagte Zahnarzt bestritt unter anderem die Wirksamkeit der Abtretung, da ohne das Wissen der Patienten deren sensible Daten weitergegeben worden seien.

Das KG Berlin wies die Klage als unbegründet ab, da die Abtretung nichtig sei und der Klägerin somit die Aktivlegitimation fehle. Die Abtretung stelle eine unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar.

Denn die übermittelten Rechnungen und Bestellzettel enthielten konkrete Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen. Ohne die Einwilligung der betroffenen Patienten sei das Labor nicht berechtigt, diese Daten an ein Factoring-Unternehmen weiterzugeben.

Die Klägerin sei keine an der Behandlung mitwirkende Stelle und unterliege keiner ärztlichen Schweigepflicht. Sie dürfe die fraglichen Daten daher ohne Genehmigung nicht erhalten.

Die vertraglich vorgesehene Möglichkeit zur Weiterabtretung an Dritte verschärfe zudem das Risiko einer unkontrollierten Datenweitergabe und verletze datenschutzrechtliche Anforderungen zusätzlich.

Der Schutz der Patienten vor der Weitergabe sensibler Informationen sei vorrangig, weshalb die Abtretungsvereinbarung insgesamt nichtig sei. Denn die Regeleung berücksichtige die Rechte der betroffenen Patienten in keiner Weise. Der Klägerin fehle damit die Aktiv-Legitimation:

“Die in dem Dienstleistungsvertrag aus Februar 2022 enthaltene Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin ist nichtig. Die Abtretungsvereinbarung ist unwirksam, weil sie sich auf eine unerlaubte Verarbeitung von Gesundheitsdaten bezieht. Die Nichtigkeit führt zur Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin.”

Und weiter:

“Die Abtretungserklärung zielt vielmehr auf eine unerlaubte Tätigkeit der Zedentin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB ab. 

Denn die durch die Zedentin geschuldete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages, der Klägerin zum Zwecke der Abrechnung gegenüber dem Beklagten Abrechnungsunterlagen mit sensiblen personenbezogenen Patientendaten zur Verfügung zu stellen, war der Zedentin nicht ohne Verstoß gegen die aus der Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) und der externen Mitwirkung an der Behandlung der Patienten des Beklagten (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB) folgende Geheimhaltungsverpflichtung möglich.”

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