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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

VG Berlin: Bowling-Center dürfen keine Geldspielautomaten aufstellen

Geldspielautomaten sind einer Bowlinganlage in unzulässig, wenn die Gaststätte dort nur eine untergeordnete Rolle spielt.

In einem Bowling-Center in Neukölln dürfen Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht betrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger beantragte den Betrieb von Geldspielautomaten in dem Gaststättenbereich einer Neuköllner Freizeitsporteinrichtung, die mit insgesamt 28 Bowlingbahnen, Billardtischen, Dartscheiben sowie zwei Box- und einem Basketballautomaten über ein breit gefächertes Unterhaltungsangebot verfügt. Das Bezirksamt Neukölln lehnte diesen Antrag ab, weil die in einer Freizeitsporteinrichtung befindliche Gaststätte kein zulässiger Standort für Geldspielgeräte sei.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die maßgebliche Spielverordnung untersage die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spiele. Dies sei hier der Fall. Der Gaststätte komme im Verhältnis zum Betrieb der Bowlingbahnen lediglich eine ergänzende Bedeutung zu. 

Zudem stelle die Gaststättenerlaubnis auf den Betrieb der Bowlingbahnen ab und auch in der Außendarstellung werbe die Einrichtung vorrangig als „City Bowling“. Ferner sei die Freizeiteinrichtung insgesamt als Sporthalle im Sinne der Spielverordnung einzuordnen, so dass die darin befindliche Gaststätte auch aus diesem Grund als zulässiger Aufstellort für Geldspielgeräte ausscheide. Das Aufstellverbot diene auch dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Einrichtung stehe ihnen nämlich uneingeschränkt offen und werbe auch mit Angeboten für Kindergeburtstage und Schulausflüge.

Dass es in der Vergangenheit einem anderen Betreiber über mehr als zwanzig Jahre gestattet war, zwei Geldspielautomaten in genau dieser Gaststätte aufzustellen, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die konkrete Genehmigung richte sich an den jeweiligen Aufsteller und sei nicht rein objektbezogen. Ein Bestandsschutz komme deshalb nicht in Betracht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 4. Kammer vom 11. November 2025 (VG 4 K 28/25)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 19.11.2025

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