Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile uni-recht-nich-als-marke-fuer-lehr-und-unterrichtsmittel-eintragungsfaehig-27-w-pat-56-09-bundespatentgericht--20090720.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.07.2009 - Az.: 27 W (pat) 56/09) hat entschieden, dass der Begriff "Uni-Recht" nicht als Marke eintragungsfähig ist.
Der Kläger wollte die Wortmarke für folgende Bereiche eintragen lassen:
„Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung, Erziehung und Unterricht, Coaching, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten, Rechtsberatung und -vertretung“
Dies lehnten die BPatG-Richter ab. Dem Begriff fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Richter waren der Ansicht, dass „Uni“ stets als Kurzform von „Universität“ verstanden werde. Eine Assoziation zu „einfarbig“ liege hingegen fern. Die Öffentlichkeit werde den Bestandteil „Uni“ daher stets darauf beziehen, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen im universitären Umfeld erbracht oder an einer Universität benötigt würden.
Der zweite Bestandteil „Recht“ weise auf den Inhalt der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hin, die einen rechtlichen Bezug hätten.