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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Branchenverzeichnis haftet für fremden Wettbewerbsverstoß ausnahmsweise selbst

Der Herausgaber eines Branchenverzeichnisses haftet grundsätzlich nicht für einen irreführenden Brancheneintrag. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Herausgeber trotz Kenntnis des falschen Inhalts den Inhalts des Verzeichnisses unverändert weiter anbietet. In einem solchen Fall haftet er für den begangenen Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile branchenverzeichnis-haftet-ausnahmsweise-fuer-wettbewerbswidrigen-eintrag-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150922 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.09.2015 - Az.: 6 U 77/14).

Es ging inhaltlich um einen fehlerhaften Eintrag in einem Branchenverzeichnis, das von der Beklagten herausgegeben wurde. Eine Heilpraktikerin war irrtümlich in die Rubrik "Ärzte" einsortiert worden.

Obwohl die Beklagte hiervon erfuhr, unternahm sie nichts, sondern gab auch noch Jahre später Neuauflagen des Branchenverzeichnisses mit der falschen Zuordnung heraus.

Die Frankfurter Richter sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß.

Zwar hafte ein Branchenverzeichnis grundsätzlich nicht für fehlerhafte Zuordnungen Dritter. Wenn der Verlag jedoch von einem solchen Fehler Kenntnis erlange, müsse er ihn beseitigen. Andernfalls sei er selbst für den unrichtigen Inhalt verantwortlich.

Denn er fördere durch den Rechtsverstoß die wirtschaftlichen Interessen des Dritten, der Vorteile dadurch erlange, dass er in einer Rubrik verzeichnet sei, in die er eigentlich hätte nicht aufgenommen werden dürfen.

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