Das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung der Bundesnetzagentur (BNA) gegenüber Dienstanbietern, die mittels unerlaubter Telefonwerbung, Entgelte und Gewinne generieren, ist rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstanbieter bei den Kunden über die Voice over IP- Technik (VoIP) anruft <link http: www.online-und-recht.de urteile unerlaubte-telefonwerbung-mittels-voip-technik-auch-rechtswidrig-13-b-339-11-oberverwaltungsgericht-muenster-20110525.html _blank external-link-new-window>(OVG Münster, Beschl. v. 25.05.2011 - Az.: 13 B 339/11).
Die Klägerin war Verbindungsnetzbetreiberin. Sie ermöglichte es Dienstanbietern, die u.a. im Ausland ihren Firmensitz hatten, Rufnummern schalten zu lassen. Über eine dieser Rufnummer wurden Kunden mit unterdrückter Rufnummer mittels VoIP-Technik angerufen und ihnen wurde in den Gesprächen mitgeteilt, dass sie angeblich einen Kosmetikgutschein gewonnen hätten. Dieser könne auf einer Webseite gegen Entgelt eingelöst werden.
Die BNA verbot daraufhin die Rechnungslegung und das Inkasso.
Die Richter erklärten, dass das Geschäftsmodell der Kunden der Klägerin, unzulässig sei. Denn vorliegend gehe es um Telefonanrufe, deren einziger Zweck es sei, für das Geschäftsmodell der Klägerin und ihren kostenpflichtigen Gewinnspieleintragungsdienst zu werben.
Die Klägerin partizipiere an diesem Gewinnspieleintragungsdienst, da sie an den Erträgen beteiligt werde. Sie kassiere die Entgelte, die aus dem unzulässigen Geschäftsmodell und Abrechnungssystem resultierten. Insofern sei die Maßnahme der Bundesnetzagentur rechtmäßig und angemessen gewesen. Anders als die Klägerin einwende ändere daran auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die Kunden mittels VoIP-Technik angerufen habe. Auch dies stelle einen unzulässigen Fall der Rufnummernunterdrückung dar.