Das Bundeskartellamt hat einen Bußgeldbescheid in Höhe von 17,5 Mio. Euro gegen die Iveco Magirus Brandschutztechnik GmbH in Ulm wegen Absprachen bei der Herstellung von Feuerwehrfahrzeugen mit Drehleitern verhängt.
An der Absprache war neben Iveco auch die Metz Aerials GmbH & Co. KG, Karlsruhe beteiligt, die zur österreichischen Rosenbauer Gruppe gehört. Gegen Rosenbauer wurde keine Geldbuße verhängt, da das Unternehmen das Kartell im Jahr 2010 mit einem sog. "Bonusantrag" beim Bundeskartellamt angezeigt hatte. Das Bundeskartellamt hatte im Mai 2010 eine Durchsuchungsaktion durchgeführt. Das Verfahren gegen die beteiligten Vertriebsleiter und Geschäftsführer wurde zum Zwecke einer strafrechtlichen Prüfung an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben.
Jährlich werden in Deutschland im Schnitt 60-80 Feuerwehrfahrzeuge mit Drehleitern abgesetzt. Nachfrager der Fahrzeuge sind die Kommunen. Iveco und Metz decken zusammen nahezu den gesamten deutschen Markt ab. Mindestens seit dem Jahr 1998 haben Vertriebsleiter und Unternehmensleiter der beiden Unternehmen eine Absprache bezüglich des deutschen Drehleitermarktes getroffen. Dabei sollten kommunale Ausschreibungen in einem Verhältnis von 50 % / 50 % auf Iveco und Metz aufgeteilt werden. Hierzu trafen sich die Vertriebsleiter der Unternehmen regelmäßig. Bei den Treffen hatte jeder Vertriebsleiter sog. "Projektlisten" dabei.
Diese waren in drei Spalten "Metz Drehleitern", "Iveco Drehleitern" und "offene Drehleitern" aufgeteilt und enthielten die den Vertriebsleitern bekannt gewordenen Ausschreibungen der nächsten 12 Monate. Die Spalten "Metz Drehleitern" und "Iveco Drehleitern" enthielten die schon zugeordneten Aufträge, die Spalte "offene Drehleitern" enthielt die Ausschreibungen, die noch nicht zugeordnet waren und wurden auf den Treffen auf die beiden Unternehmen aufgeteilt.
Die Umsetzung der getroffenen Absprachen sollte dadurch gesteuert werden, dass bei der Angebotsabgabe der beteiligten Unternehmen unterschiedliche Rabatte auf die Listenpreise eingeräumt werden. Das Unternehmen, das den Auftrag erhalten sollte, sollte einen Rabatt von 5-8% einräumen, das andere Unternehmen sollte sich auf einen Rabatt von 3 % beschränken. Die Listenpreise der Unternehmen waren absprachebedingt nahezu identisch.
Zur Tarnung der Absprachen benutzten die Vertriebsleiter Prepaid-Handys und kommunizierten in der Anfangszeit über Schriftverkehr an ihre Privatadressen. Ab 2006 kommunizierten die Vertriebsleiter per e-mail in einer Fußballersprache. Dabei wurden Treffen als "Trainings" deklariert und die Höhe des jeweils angebotenen Rabattes als Spielergebnis formuliert.
Die Kontakte der Vertriebsleiter wurden im Kartellzeitraum in unregelmäßigen Abständen für kurze Zeit unterbrochen, da es zu Divergenzen bei der Auftragszuteilung kam. Im November 2007 kam es zu einem endgültigen Zerwürfnis der beteiligten Personen, das die wettbewerbswidrigen Kontakte beendete.
Entscheidung vom 27.07.2011, Az.: B12 - 12/10
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 29.07.2011