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Kategorie: Onlinerecht

BVerwG Österreich: Filmaufnahmen von lärmenden Kindern zu Beweiszwecken sind DSGVO-Verstoß

Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (öBVerwG) hat entschieden, dass ein Mieter keine Filmaufnahmen von lärmenden Kindern im Innenhof des Gebäudes anfertigen darf, um der Hausverwaltung gegenüber Verstöße gegen die Hausordnung nachzuweisen (BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 - Az.: W211 2267125-1).

Ein Mieter hatte von lärmenden Kindern im Innenhof per Handy aufgenommen, um Verstöße gegen die Hausordnung zu dokumentieren. Der Mieter übersandte die Videos der Hausverwaltung.

Dies stufte die zuständige Datenschutzbehörde und nun auch das öBVerwG als Datenschutzverletzung ein:

"Darüber hinaus ist der Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid auch dahingehend recht zu geben, dass der Beschwerdeführerin (=BF ) gelindere Mittel zur Vertretung und Verteidigung ihrer Interessen zur Verfügung gestanden hätten: so hätte die Hausverwaltung in einem ersten Schritt mit der Unterschriftenliste und einer verbalen, schriftlichen Beschreibung der Vorkommnisse informiert werden können, bevor Videomaterial von Minderjährigen angefertigt und vorgelegt wird. In einem zweiten Schritt wären auch (nur) Tonaufnahmen denkbar gewesen; und hätte die BF tatsächlich die Meinung gehabt, einzelne Geschehnisse, wie Fahrradfahren und Äste abbrechen, auch bildlich festhalten zu müssen, so hätten dazu einzelne gezielte Fotos, zB mit verpixelten Kindern, oder eine Dokumentation des angerichteten Schadens wohl auch ausgereicht."

Und weiter:

"Dass mit den Eltern der minderjährigen Person (=mP) als ein vorhergehender Schritt zur Problemlösung ein Gespräch über ihr konkretes Verhalten gesucht worden wäre, kam im Verfahren nicht hervor.

Minderjährige Kinder verdienen nach dem Gesetzgeber im Datenschutz einen besonderen Schutz, wie sich aus dem ErwG 38, aber auch aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO selbst ergibt: während der BF ein grundsätzliches Interesse an der Dokumentation einer Belästigung in der Wohnhausanlage, in der sie lebt, keinesfalls abgesprochen wird, stehen diesen Interessen jene eines damals 8-jährigen Minderjährigen gegenüber, der darüber hinaus auch die grundsätzlich vorgeworfenen Verhaltensweisen, wie Fußballspielen spät abends und besondere Lärmentwicklung, gar nicht verursachte.

Das Interesse des Minderjährigen daran, dass seine personenbezogenen (Bild-) Daten nicht verarbeitet, und zwar als Video über ein Smartphone aufgezeichnet und an zwei Hausverwaltungen weitergeleitet, werden, überwiegt die Interessen der BF an einer Dokumentation von Belästigungen, für die ihr gelindere Mittel zur Verfügung standen."

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