Eine unzulässige Rufausbeutung einer bekannten Marke (hier: die bekannte Schokolade "Merci") liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher die ursprüngliche Marke und das neu beworbene Produkt in gedankliche Verbindung miteinander bringt <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.05.2012 - Az.: 6 W 36/12).
Die Beklagte betrieb ein Café und trat unter dem Label "Café Merci" auf. Die Klägerin, die die bekannte Schokolade "Merci" herstellte, sah darin eine unzulässige Rufausbeutung.
Die Frankfurter Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern verneinten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Es spiele zunächst eine wesentliche Rolle, so die Richter, dass die Beklagte keine mit dem Zeichen "Café Merci" gekennzeichneten Waren anbiete, sondern ihr Zeichen lediglich zur Kennzeichnung ihrer Betriebsstätten verwende. Sofern auf der Speisenkarte einzelne Angebote mit dem Zeichenbestandteil "Merci" bezeichnet werden, wie etwa das "Frühstück Merci", die "Croissants à Merci" oder den "Salat Merci", beziehe der Kunde diese Angebote schon aufgrund ihrer Präsentation alleine auf den eigenen Geschäftsbetrieb der Beklagten.
Auch liege der für das Publikum maßgebliche Bedeutungsgehalt des Zeichenbestandteils "Merci" im Kontext des hier vorgelegten Unternehmensauftritts und Werbematerials nicht - wie bei der Klägerin - in dem französischen Ausdruck für "Danke", sondern in einer Anspielung an das der französischen Esskultur entlehnte Ambiente und Speisenangebot der Geschäftslokale.