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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: "Catch all"-Funktion ist kein wettbewerbswidriges Abfangen von Konkurrenz-Mails

Ist für eine Domain eine "Catch all"-Funktion eingerichtet, liegt darin kein wettbewerbwidriges Abfangen von Mails, die eigentlich an das Konkurrenz-Unternehmen gerichtet sind <link http: www.online-und-recht.de urteile catch-all-funktion-kein-wettbewerbswidriges-abfangen-von-mails-an-konkurrenz-landgericht-bochum-20150831 _blank external-link-new-window>(LG Bochum, Urt. v. 31.08.2015 - Az.: I-12 O 190/14).

Die Parteien stritten darum, unter welchem Namen sie im geschäftlichen Verkehr auftreten durften, da beide Unternehmen nahezu namensgleich waren.

Im Rahmen des Rechtsstreits beanstandete die eine Seite, dass die andere Seite auf ihrer Firmen-Homepage eine "Catch all"-Funktion eingerichtet hatte. Damit würden Mails von Dritten, die irrtümlich an das andere Unternehmen geschickt worden seien, "abgefangen". Ein solcher Irrtum liege nahe, da die Domain-Namen sich nur in der Top-Level-Domain (".com" anstatt ".de") unterscheiden würden. Ein solches Verhalten sei wettbewerbswidrig.

Die Bochumer Richter teilten diese Ansicht nicht.

Ein Wettbewerbsverstoß sei nicht erkennbar. Vielmehr handle es sich bei der "Catch all"-Funktion um eine übliche Vorgehensweise, damit sämtliche Mails bei ihr ankämen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass bereits geringfügige Abweichungen (z.B. falsche Schreibweise von Mitarbeiter-Namen) zu einer Unzustellbarkeit der Mails führe. Dies brauche das Unternehmen nicht hinzunehmen.

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