Der BGH hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile shampoo-werbung-vorbeugen-mit-coffein-nicht-irrefuehrend-i-zr-23-07-bundesgerichtshof--20100121.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.01.2010 - Az.: I ZR 23/07), dass eine Herstellerin von Haarpflegemitteln unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Studie damit werben dürfe, dass Coffein Haarausfall vermindern könne.
Dies gelte auch dann, wenn die wissenschaftliche Studie noch nicht Bestandteil einer wissenschaftlichen Diskussionen geworden ist, so lange sie auf überzeugenden Feststellungen beruhe.
Die Beklagte bewarb ein von ihr unter der Bezeichnung "Alpecin Shampoo Liquid" vertriebenes Haarpflegemittel unter anderem mit folgendem Hinweis:
"Dermatologen der Universität Jena bestätigen: Coffein stimuliert geschwächte Haarwurzeln. In-vitro -Tests an erheblich belasteten Haarwurzeln beweisen, dass Coffein vor dem schädlichen Einfluss des männlichen Hormons Testosteron schützt";
sowie dem Hinweis:
"Alpecin (After Shampoo Liquid) enthält erstmals eine hohe Dosis dieses Wirkstoffs".
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hielt diese Werbeaussagen für irreführend. Seiner Auffassung nach sei die von der Beklagten behauptete Wirkung des Coffeins wissenschaftlich nicht nachgewiesen.
Das OLG Hamm hatte der Beklagten die Werbung verboten.
Der Inhalt der Werbeaussagen sei nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert gewesen. Dies sei damit zu begründen, dass die Studie der Universität Jena, auf die in der Werbung Bezug genommen wird, noch nicht veröffentlicht worden ist.
Eine nicht veröffentlichte Studie könne nicht zur Grundlage einer Werbung gemacht werden, da sie noch nicht Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen geworden sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen der Studie richtig sind.
Diese Verurteilung wurde nun vom Bundesgerichtshof aufgehoben und der Rechtsstreit wurde an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
Das Instanzgericht hätte zu strenge Anforderungen an eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussagen der Beklagten gestellt.
Eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung könne sich schon aus einer einzigen Studie ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.
Ob dem so ist, muss nun das OLG prüfen.