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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Computerprogramm darf nur in erworbener Sprachversion genutzt werden

Erwirbt ein Käufer eine Software in einer ausländischen Sprachversion, ergibt sich hieraus kein Recht, das Programm in einer anderen Fassung (z.B. deutsche Sprache) zu nutzen, so das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile lizenz-fuer-original-software-gilt-nur-fuer-nutzung-dieser-sprachversion-2-6-o-437-08-landgericht-frankfurt_am_main-20081119.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.11.2008 - Az.: 2-6 O 437/08).

Der Beklagte hatte die Software ursprünglich als koreanische Version käuflich erworben. Die Parteien stritten nun darum, ob damit auch das Recht umfasst war, die deutsche Fassung zu gebrauchen.

Nein, urteilten die Frankfurter Richter. Auch wenn mit der Seriennummer der ausländischen Fassung die deutsche Variante faktisch freigeschaltet werden könne, ergebe sich hieraus keinerlei Befugnis, das deutsche Produkt zu benutzen.

Der Beklagte habe durch den Erwerb der koreanischen Sprachversion lediglich das Recht erworben, das ihm überlassene Computerprogramm in der koreanischen Sprachvariante zu verwenden.

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