Kanzlei Dr. Bahr
Navigation

Datenschutzbeauftragter Thüringen: Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail ohne Einwilligung ist DSGVO-Verstoß

Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail ohne eine ausdrückliche Einwilligung sind nicht Wettbewerbsverstöße, sondern verletzen nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten von Thüringen auch die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO.

In dem vor kurzem veröffentlichen Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Thüringen Dr. Lutz Hasse (PDF-Download) ging es um einen Fall, bei dem ein Online-Shop nach einem erfolgten Kauf dem Kunde eine E-Mail zusandte mit der Aufforderung, den Online-Shop zu bewerten. Hierfür lag keine Erlaubnis vor.

Der BGH (BGH, Urt. 10.07.2018 - Az.: VI ZR 225/17) hat bereits im Jahr 2018  entschieden, dass es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Anfrage in einer E-Mail übersendet wird, mit der der Kunde die Rechnung erhält, vgl. unsere Kanzlei-News v. 17.09.2018.

Nun ging es um die Frage, ob auch eine DSGVO-Verletzung vorliegt.

Dies hat der thüringische Datenschutzbeauftragte bejaht, Auf S. 136 ff. des Berichts führt er aus:

"Hierzu regelt das Wettbewerbsrecht in § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in welchen Fällen von einer unzumutbaren Belästigung der Beworbenen auszugehen und eine Werbung dieser Art unzulässig ist. Weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur für zulässig erklärt, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sind auch bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung, die Wertungen in den Schutzvorschriften des UWG für die jeweilige Werbeform mit zu berücksichtigen. 

Wenn für den werbenden Verantwortlichen ein bestimmter Kontaktweg zu einer betroffenen Person danach nicht erlaubt ist, kann die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO auch nicht zugunsten der Zulässigkeit einer Verarbeitung dieser Kontaktdaten für Zwecke der Direktwerbung ausfallen."

Und weiter:

"Die Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar, da nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. (...)

Demzufolge ist die Zusendung einer solchen Bewertungs-E-Mail nur über den Tatbestand der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DS-GVO zu rechtfertigen. Eine solche wurde allerdings vom Unternehmen im Rahmen des Kaufvorgangs nicht abgefordert, sodass das Handeln des Unternehmens einen Datenschutzverstoß darstellt. Der TLfDI hat nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmens diesem gegenüber eine Verwarnung im Verwaltungsverfahren ausgesprochen. Gleichzeitig hat das verantwortliche Unternehmen eine technische Umstellung vorgenommen, Die Versendung von derartigen Bewertungs-E-Mails erfolgt nun nur noch nach ausdrücklicher Einwilligung des Kunden, sodass ein gesetzeskonformer Zustand ge"schaffen wurde."

Rechts-News durch­suchen

Rechts-News durchsuchen