Werde Intimfotos von Personen (Sexting) unerlaubt per WhatsApp weitergegeben, handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die ein Schmerzensgeld begründet (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.2014 - Az.: 2-03 O 189/13).
Die Parteien des Rechtsstreits waren Mitschüler. Die damals siebzehnjährige Klägerin hatte von sich und ihrem Freund intime Fotos in sexuellen Situationen auf ihrem iPhone gespeichert (Sexting). Da ihr Smartphone Strom brauchte, fragte sie die Beklagte. Das iPhone wurde an das Laptop der Beklagten angeschlossen. Im Rahmen dieses Vorgangs gelangten die Bilder ohne Einverständnis auf den Rechner der Beklagten.
Die Beklagte versendete die Bilder an mehrere Dritte weiter, u.a. per WhatsApp mit dem Hinweis "Die hast Du nicht von mir". Die Fotos verbreiteten sich daraufhin in einem weiten Kreis.
Die Klägerin verlangte nun 10.000,- EUR Schmerzensgeld aufgrund der erlittenen Qualen.
Das LG Frankfurt a.M. sprach jedoch nur einen Betrag iHv. 1.000,- EUR zu.
Grundsätzlich handle es sich bei der Veröffentlichung von intimen Fotos um eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründe. Dies gelte umso mehr, weil die Klägerin damals noch minderjährig gewesen sei.
"Reduzierend" sei im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die Fotos von der Klägerin selbst gemachten worden seien. Auch sei der Beklagten nicht nachzuweisen gewesen, dass sie die Bilder vorsätzlich von dem Smartphone heruntergeladen habe.