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Kategorie: Datenschutzrecht

LAG Chemnitz: Abbestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Fusionieren zwei Krankenkassen miteinander, kann der betriebliche Datenschutzbeauftragte auch gegen seinen Willen abbestellt werden, so das LAG Chemnitz <link http: www.datenschutz.eu urteile datenschutzbeauftragter-kann-nach-fusion-der-ihn-beschaeftigenden-krankenkasse-mit-anderer-kasse-neulandesarbeitsgericht-chemnitz-20090619.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.06.2009 - Az.: 2 Sa 567/08).

Der Kläger war Beamter und betrieblicher Datenschutzbeauftragter einer sächsischen Ortskrankenkasse. Nachdem diese mit einer anderen Krankenkasse fusionierte, wurde er als Datenschutzbeauftragter abberufen und erhielt neue Aufgaben. Die fusionierten Kassen beschäftigten als alleinigen Datenschutzbeauftragten nunmehr eine andere Person.

Der Kläger war damit nicht einverstanden und zog gegen diese Entscheidung vor die Arbeitsgerichte.

Die Richter wiesen die Klage ab.

Bei Arbeitsverträgen sei es herkömmlicherweise so, dass mit der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten dessen Arbeitsvertrag inhaltlich ergänzt werde. Dies sei aber nicht ohne weiteres auf das klägerische Beamtenverhältnis übertragbar.

Denn für Beamte könne der Dienstherr jederzeit aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich verändern, so lange dem Betroffenen ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibe. Die für den Kläger nunmehr vorgesehene Position als Projektleiter sei eine seinem Status entsprechende Stellenzuweisung.

Im Übrigen sei der Kläger explizit als Datenschutzbeauftragter für die ursprüngliche Ortskrankenkasse bestellt worden. Nach deren Untergang sei seine Bestellung gegenstandslos geworden. Die neuen Kassen seien berechtigt, selbst über die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zu entscheiden.


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