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Kategorie: Datenschutzrecht

ArbG Cottbus: Bei Betriebsübergang keine Übernahme des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Im Rahmen eines Betriebsübergangs erfolgt keine automatische Übernahme des betrieblichen Datenschutzbeauftragten <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t bs page _blank external-link-new-window>(ArbG Cottbus, Urt. v. 14.02.2013 - Az.: 3 Ca 1043/12).

Die Klägerin war bei der Firma A in der Vergangenheit betriebliche Datenschutzbeauftragte. Dann erfolgte ein Betriebsübergang von der Firma A auf die Firma B <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __613a.html _blank external-link-new-window>(§ 613 a BGB).

Die Klägerin war der Meinung, dass sie durch diesen Betriebsübergang automatisch auch zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Firma B geworden sei.

Dieser Ansicht folgte das ArbG Cottbus nicht. Die Tätigkeit eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten sei kein bloßer Bestandteil des Arbeitsvertrages, sondern eine hiervon autonome, losgelöste Regelung. So erlösche die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten auch unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Insofern sei die Klägerin nicht durch den Betriebsübergang betrieblicher Datenschutzbeauftragter der Firma B geworden.

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