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Kategorie: Onlinerecht

BAG: Absage per E-Mail durch Betriebsrat genügt dem Erfordernis der Textform

Das BAG <link http: www.online-und-recht.de urteile e-mail-genuegt-formerfordernis-des-arbeitsrechtlichen-schriftlichkeitsgebot-1-abr-93-07-bundesarbeitsgericht--20090310.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.03.2009 - Az.: 1 ABR 93/07) hat entschieden, dass die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat dem Formerfordernis der Textform per E-Mail genügt. Damit ist das Schriftlichkeitsgebot des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt.

Im Rahmen einer betrieblichen Stellenausschreibung bat der Arbeitgeber den Betriebsrat schriftlich um Zustimmung zu der Einstellung eines Bewerbers. Als Antwort übersandte der Betriebsrat eine E-Mail, in der er der Einstellung widersprach. Die E-Mail endete mit den Worten:

"Viele Grüße, XY für den Betriebsrat."

Der Arbeitgeber sah hierin keine ordnungsgemäße Absage, da die Absage schriftlich hätte erfolgen müssen.

Diese Ansicht teilten die Arbeitsrichter nicht. Vielmehr hielten sie die Zustimmung für wirksam.

Die E-Mail genüge den Anforderungen des Schriftlichkeitsgebotes. Zu dessen Wahrung bedürfe es nicht der Schriftform, vielmehr reiche auch die Einhaltung der Textform. Dies solle gewährleisten, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhalte, die den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen habe. Der Arbeitgeber könne sich auf dieser Grundlage Klarheit über das weitere Vorgehen und die Auswahl der Bewerber verschaffen.

Für dieses Informations- und Klarstellungsinteresse genüge es, wenn die schriftliche Erklärung auch ohne eigenhändige Unterschrift versehen sei. Die Identität müsse gewährleistet sein, verlangt sei aber nicht eine Originalunterschrift. 

 

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