Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

AG Frankfurt a.M.: Schuldanerkenntnis auch per E-Mail möglich

Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.10.2005 - Az.: 31 C 745/05-83) hat entschieden, dass ein Schuldanerkenntnis auch wirksam per E-Mail abgegeben werden kann.

Die normalerweise verlangte Schriftform nach § 781 BGB war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da es sich um ein Handelsgeschäft (§§ 350, 343 HGB) handelte:

"Die Klägerin hat gegen die Beklagte (...) einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages aufgrund eines Schuldanerkenntnisses (...). In ihren Mails (...) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rückzahlung des Betrages zugesagt, was als Schuldanerkenntnis zu werten ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Willenserklärung per E-Mail (...) übermittelt wurde. Da es sich bei den Flugbuchungen auf der Seite der Beklagten um ein Handelsgeschäft handelte, konnten die Anerkenntnisse formfrei abgegeben werden (§§ 350, 343 HGB)."

Rechts-News durch­suchen

01. Oktober 2026
Wer Daten aus einem KI-Chatbot für personalisierte Werbung nutzt und dabei Alkohol- und Glücksspielkategorien für Minderjährige vorauswählt, muss mit…
ganzen Text lesen
30. September 2026
Auch im Livestream gilt der Persönlichkeitsschutz. Wer private Gespräche heimlich aufzeichnet und die Aufnahmen anschließend veröffentlicht, verletzt…
ganzen Text lesen
29. September 2026
Wer wie Booking.com als Buchungsplattform private Vermieter vermittelt, muss Gästen nach der Buchung sofort deren Namen und Adresse mitteilen.
ganzen Text lesen
29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen