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Kategorie: Datenschutzrecht

EuGH: Allgemeine Speicherung biometrischer und genetischer Daten von Straftätern bis zu deren Tod ist europarechtswidrig

Lebenslange Speicherung biometrischer und genetischer Daten Verurteilter verstößt gegen Unionsrecht.

Die allgemeine und unterschiedslose Speicherung biometrischer und genetischer Daten strafrechtlich verurteilter Personen bis zu ihrem Tod verstößt gegen das Unionsrecht.

In Bulgarien wurde eine Person im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen falscher Zeugenaussage polizeilich registriert. Diese Person wurde schließlich dieser Straftat für schuldig befunden und zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung dieser Strafe wurde die Person rehabilitiert. 

Im Nachgang hierzu beantragte sie ihre Streichung aus dem Polizeiregister. Nach bulgarischem Recht werden die sie betreffenden Daten in diesem Register gespeichert und können von den Behörden verarbeitet werden, die ohne weitere zeitliche Einschränkung bis zum Tod der Person Zugang zu ihnen haben. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung auch nach Rehabilitierung nicht zu den für die polizeiliche Registrierung geltenden Streichungsgründen zähle. Das mit einem Rechtsmittel befasste Oberste Verwaltungsgericht Bulgariens hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die lebenslange, allgemeine und unterschiedslose Speicherung biometrischer und genetischer Daten von Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat strafrechtlich verurteilt wurden, gegen das Unionsrecht verstößt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass es sich bei den im Polizeiregister in Bulgarien gespeicherten personenbezogenen Daten u. a. um Fingerabdrücke, ein Lichtbild und eine Probe zur Erstellung eines DNA-Profils handelt. Das Register enthält auch Daten zu Straftaten, die von der betroffenen Person begangen wurden, und zu entsprechenden Verurteilungen. 

Diese Daten können unerlässlich sein, um zu prüfen, ob die betroffene Person in andere Straftaten als diejenige, für die sie rechtskräftig verurteilt wurde, verwickelt ist. Nicht bei allen diesen Personen ist jedoch das Risiko gleich hoch, in andere Straftaten verwickelt zu werden, was eine einheitliche Dauer der Speicherung der sie betreffenden Daten rechtfertigen würde. 

Somit können Faktoren wie Art und Schwere der begangenen Straftat oder fehlende Rückfälligkeit implizieren, dass die von der verurteilten Person ausgehende Gefahr es nicht notwendigerweise rechtfertigt, dass die sie betreffenden Daten bis zu ihrem Tod in dem hierfür vorgesehenen Polizeiregister belassen werden. 

Diese Frist ist daher nur unter besonderen Umständen, die sie gebührend rechtfertigen, angemessen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die genannte Frist allgemein und unterschiedslos auf jede wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilte Person anwendbar ist. Das Unionsrecht verlangt, dass die nationalen Rechtsvorschriften den Verantwortlichen verpflichten, regelmäßig zu überprüfen, ob diese Speicherung noch notwendig ist, und der betroffenen Person das Recht auf Löschung dieser Daten zuerkennen, sollte dies nicht mehr der Fall sein.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-118/22 | Direktor na Glavna direktsia „Natsionalna politsia“ pri MVR – Sofia

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.01.2024
 

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