Das LG Frankfurt <link http: www.online-und-recht.de urteile arcor-darf-nicht-ohne-kunden-einwilligung-telefonwerbung-machen-2-6-o-127-04-landgericht-frankfurt_am_main-20090309.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.03.2009 - Az.: 2-6 O 127/04) hat entschieden, dass das Telekommunikations-Unternehmen Arcor auch dann gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstößt, wenn es nicht selbst, sondern ein Vertriebspartner gegen das Verbot verstößt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erwirkte in der Vergangenheit gegen Arcor ein gerichtliches Unterlassungsverbot wegen unerlaubter Telefonanrufe. Nun stellten die Verbraucherschützer fest, dass Vertriebspartner des Unternehmens auch weiterhin Cold Calls vornahmen.
Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass Arcor dadurch gegen das Verbot verstoßen habe und ein Ordnungsmittel zu verhängen sei.
Dem stimmten die Frankfurter Richter zu und verhängten gegen Arcor ein Ordnungsgeld iHv. 5.000,- EUR.
Der Firma sei das Handeln ihrer Vertriebspartner zuzurechnen. Es obliege dem Unternehmen, die Geschäftspartner so umfassend zu informieren, dass Verstöße gegen das Telefon-Verbot nicht mehr vorkämen. Dies habe Arcor nicht getan, so dass es hafte.