Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile anrufe-zum-zweck-der-rueckgewinnung-frueherer-kunden-ist-wettbewerbsrechtlich-unzulaessig-4-u-54-09-oberlandesgericht-hamm-20090630.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 4 U 54/09) hat entschieden, dass es einem Unternehmen nicht erlaubt ist, seine ehemaligen Kunden anzurufen und zu einer Rückkehr zu bewegen.
Die Richter ließen keine Zweifel, dass es sich um einen klassischen Fall des unerlaubten Werbeanrufs handle. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Angerufenen ehemalige Kunden seien. Daraus ließe sich keine Befugnis ableiten, die Personen anzurufen.
Auch den Einwand, es könne sich nur um einen fingierten Anruf handeln, ließ das Gericht nicht gelten. Es handle sich hier um bloße Mutmaßungen ins Blaue hinein. Die Beklagte habe hierzu keinerlei Indizien vorgetragen.