Eine Wirtschaftsauskunftei muss Schuldnerdaten nicht automatisch löschen, wenn die Forderung inzwischen beglichen wurde und auch Einträge im Schuldenverzeichnis getilgt wurden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.01.2023 - Az.: 7 U 100/22).
Die Klägerin begehrte die Entfernung eines Eintrages bei der verklagten Wirtschaftsauskunftei.
In der Vergangenheit war gegen die Schuldnerin ein Vollstreckungsbescheid über ca. 1.100,- EUR wegen rückständiger Zahlungen aus seiner Krankenversicherung erlassen worden. Dies wurde der Beklagten gemeldet, die diesen Eintrag daraufhin in ihr Register aufnahm. Zwischenzeitlich wurde die Forderung beglichen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Eintrag daher zu löschen sei und erhob Klage.
Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt a.M. nun entschied.
Zahle ein Schuldner die offenen Posten, führe dies nicht automatisch zu einem Löschungsanspruch des Negativeintrags:
"Der Umstand, dass der Inhaber der Klägerin durch Vollstreckungsbescheid zu einer Zahlung verurteilt wurde, hat einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Zahlungsfähigkeit und/ oder Zahlungsunwilligkeit. Die Klägerin verlangt so gestellt zu werden wie eine Person, gegen die niemals eine Forderung tituliert wurde. Auf diese Weise aber würde der - unzutreffende - Eindruck erweckt, dass über die Klägerin und ihren Inhaber keine Erkenntnisse über Unzuverlässigkeiten bei der Begleichung von Forderungen vorlägen.
Darauf hat sie keinen Anspruch.
Der Umstand, dass die titulierte Forderung aus Sicht der Klägerin gering war, hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die Beklagte. Denn das Vorliegen einer zunächst nicht erfüllten Forderung und eines darauf bezogenen Titels lassen unabhängig von ihrer Höhe Rückschlüsse auf Zahlungsfähigkeit, aber auch Zahlungswilligkeit des Schuldners zu und sind von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem.
Die weitere Speicherung ist nicht unverhältnismäßig und erfüllt weiterhin eine zulässige Warnfunktion. Eine vollständige Löschung wegen fehlender Notwendigkeit nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO kann die Klägerin danach nicht verlangen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Revisionsverfahren vor dem BGH (Az.: VI ZR 32/23).