Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

Bayerischer Datenschutzbeauftragter: Bußgelder wegen fehlender schriftlicher Auftragsdatenverarbeitung

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) weist in einer aktuellen <link https: www.lda.bayern.de lda datenschutzaufsicht lda_daten _blank external-link-new-window>Pressemitteilung darauf hin, dass es gegen ein Unternehmen ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe verhängt hat, weil es mit seinen Auftragnehmern keine ausreichende schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen hat.

Wenn Sie sich fragen, was eine Auftragsdatenverarbeitung überhaupt ist und wann ein solcher Vertrag überhaupt geschlossen werden muss, dann lesen Sie den Aufsatz von RA Dr. Bahr <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze auftragsdatenverarbeitung-was-ist-das _blank external-link-new-window>"Auftragsdatenverarbeitung – was ist das denn, bitte schön?" oder schauen Sie sich unser <link http: www.law-vodcast.de datenschutzrechtliche-auftragsdatenverwaltung-was-ist-das _blank external-link-new-window>Law-Vodcast-Video an.

Aus der Pressemitteilung des BayLDA:

"Das BayLDA hat kürzlich gegen ein Unternehmen eine Geldbuße in fünfstelliger Höhe festgesetzt. Das Unternehmen hatte in seinen schriftlichen Aufträgen mit mehreren Auftragsdatenverarbeitern keine konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten festgelegt. Stattdessen enthielten die Aufträge nur einige wenige pauschale Aussagen und Wiederholungen des Gesetzestextes. Dies reicht keinesfalls aus.

Denn die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt auch im Falle der Einschaltung von Auftragsdatenverarbeitern nach wie vor der Auftraggeber. Dieser muss daher beurteilen können, ob der Auftragsdatenverarbeiter in der Lage ist, für die Sicherheit der Daten zu sorgen.

Auch muss der Auftraggeber die Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen bei seinem Auftragnehmer kontrollieren. Hierfür ist es unerlässlich, dass die beim Auftragsdatenverarbeiter zum Schutz der Daten zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen in dem abzuschließenden schriftlichen Auftrag spezifisch festgelegt werden. Nur so kann der Auftraggeber beurteilen, ob die personenbezogenen Daten bei seinem Auftragnehmer z. B. gegen Auslesen oder Kopieren durch Unbefugte, gegen Verfälschung oder sonstige unberechtigte Abänderung oder gegen zufällige Zerstörung geschützt sind.

Welche vertraglichen Festlegungen zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern richtet sich nach dem Datensicherheitskonzept des jeweiligen Dienstleisters und den von diesem zum Einsatz gebrachten spezifischen Datenverarbeitungssystemen."

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragenhaben oder Hilfe zu diesem Thema benötigen. <link http: www.dr-bahr.com kanzlei rechtsanwalt-dr-bahr.html _blank external-link-new-window>RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und seit vielen Jahren auf den Bereich des Datenschutzrechts und Online-Rechts spezialisiert.

Rechts-News durch­suchen

04. Juni 2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem…
ganzen Text lesen
03. Juni 2026
Wer online Textilien verkauft, muss das Material direkt vor dem Kauf klar angeben.
ganzen Text lesen
27. Mai 2026
Wer eine Erbpachtwohnung online verkauft, muss Restlaufzeit und Erbbauzins klar im Inserat angeben.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
"Made in Germany" darf nicht auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels stehen, die Angabe der Unternehmenswebseite ist jedoch erlaubt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen