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Kategorie: Onlinerecht

VGH Kassel: Betroffener hat bei datenschutzrechtlicher Klage Wahlrecht bei örtlicher Zuständigkeit

Erhebt ein Betroffener gegen den Verantwortlichen eine datenschutzrechtliche Klage, hat er ein Wahlrecht bei der örtlichen Zuständigkeit. §  44 BDSG ergänzt insofern nämlich die DSGVO, sodass die Klage entweder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen oder am Sitz des Verantwortlichen erhoben werden kann (VGH Kassel,  Beschl. v. 01.12.2022 - Az.: 10 B 1898/22).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Gericht zu überprüfen, inwieweit dem Kläger bei einem DSGVO-Anspruch ein Wahlrecht für die gerichtliche Zuständigkeit zusteht:

"Zwar räumt Art. 79 Abs. 2 DS-GVO dem Kläger (...)  kein Wahlrecht bezüglich des örtlich zuständigen Gerichts ein. (...)

Die Regelungen zur innerstaatlichen Zuständigkeit verbleiben im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des in Deutschland angerufenen Gerichts bemisst sich deshalb weiterhin nach nationalem Recht (...). Nach nationalem Recht steht dem Kläger aber ein Wahlrecht bezüglich des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 44 BDSG zu. Die Vorschrift des Art. 79 Abs. 2 DS-GVO wird nämlich durch § 44 Abs. 1 und 2 BDSG um Regelungen zur innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen ergänzt, die die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit eins zu eins auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit übertragen (...).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BDSG können Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DS-GVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person zum einen bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Zum anderen können Klagen nach Satz 1 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG aber auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat."

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