Das LG Bonn hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile verwertungsverbot-fuer-zeugenaussage-bei-ungefragtem-lautstellen-des-telefons-6-s-154-08-landgericht-bonn-20080828.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 28.08.2008 - Az.: 6 S 154/08) noch einmal hervorgehoben, dass das heimliche Lautstellen während eines Telefonats zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Der Beschluss entspricht der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung. Danach wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt, wenn ungefragt der Raumlautsprecher angestellt wird. Nicht nur das. Eine solche Handlung ist auch nach <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __201.html _blank external-link-new-window>§ 201 Abs.2 Nr.1 StGB strafbar.
Nur in wenigen Ausnahmefällen erachten die Gerichte ein heimliches Lautstellen für zulässig: Nach OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile zeuge-eines-telefongespraechs-darf-inhalt-vor-gericht-wiedergeben-12-u-196-08-oberlandesgericht-brandenburg-20090430.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 12 U 196/08) bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn eine Ehefrau nicht das Telefonat beider Gesprächspartner mithört, sondern nur lediglich das verfolgt, was ihr anwesender Ehemann der anderen Person mitteilt.
Das OLG Jena <link record:tt_news:1717>(Urt. v. 27.09.2005 - Az.: 8 U 861/04) geht sogar noch einen Schritt weiter und vertritt die Ansicht, dass das Mithören eines geschäftlichen Telefonats dann erlaubt, wenn das Geheimhaltungsinteresse extrem gering ist und ein sachlicher Grund für das Zuhören besteht.