Das AG Ahlen (Urt. v. 08.10.2013 - Az.: 30 C 209/13) hatte zu entscheiden, wann eine Datenübermittlung an die SCHUFA trotz Bestreiten der Forderung rechtmäßig ist.
Die Klägerin hatte einen Mobilfunkvertrag bei dem Beklagten. Im Laufe des Vertrages kam es zu unterschiedlichen Ansichten über die einzelnen Konditionen und die Höhe des Entgeltes. Der Beklagte forderte u.a. 1.000,- EUR ein. Die Klägerin widersprach der Forderung und lehnte dabei insbesondere eine Datenübermittlung an die SCHUFA ausdrücklich ab.
Gleichwohl übermittelte der Beklagte die Informationen an die SCHUFA. Er berief sich dabei auf dem Umstand, dass objektiv die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hätten. In einem solchen Fall sehe das Gesetz <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __28a.html _blank external-link-new-window>(§ 28 a Abs.1 Nr.5 BDSG) ausdrücklich vor, dass ein Transfer an die SCHUFA auch entgegen dem Willen des Betroffenen erlaubt sei. Die Norm lautet:
"(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und (...)
Nr.5: das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat."
Das AG Ahlen schloss sich dieser Ansicht nicht an, sondern stufte die Datenübermittlung vielmehr für rechtswidrig ein.
Der Wortlaut der Norm sei zu beschränken. Das Gesetz verlange in den vorherigen Vorschriften <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __28a.html _blank external-link-new-window>(§ 28 a Abs.1 Nr. 1-4 BDSG) qualifizierte Voraussetzungen, damit die SCHUFA informiert werden dürfe. Diese hohen Anforderungen würden aber unterlaufen, wenn das Unternehmen einfach behaupten könne, dass es den Vertrag außerordentlich kündigen könne. Dann nämlich könne es selbst bestimmen, wann und wie es die Übermittlungen vornehme.
Die Regelung sei daher so auszulegen, dass sie nur dann greife, wenn die Umstände, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigten, ebenfalls nicht vom Schuldner bestritten werden.
Da hier die Klägerin aber insgesamt sämtlichen Umständen widersprochen habe, habe auch keine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bestanden, so dass die Übermittlung an die SCHUFA rechtswidrig sei.