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Kategorie: Onlinerecht

VG Bremen: DSGVO-Anspruch auf Korrektur der Meldeadresse

Ein betroffener Bürger hat einen Anspruch auf Korrektur seines Eintrags beim Einwohnermeldeamt (sog. Melderegister) aus Art. 16 DSGVO, wenn die Eintragung unrichtig ist (VG Bremen, Beschl. v. 21.04.2020 - Az.: 2 V 164/20).

Im vorliegenden Fall wehrte sich der Kläger gegen eine Maßnahme des Einwohnermeldeamtes. Die Behörde hatte ihn von Amts wegen unter seiner Adresse abgemeldet, weil er unter dieser Anschrift angeblich nicht mehr wohnte. Das Amt berief sich dabei auf die polizeiliche Feststellung, dass bei einer Kontrolle das Haus des Klägers augenscheinlich leer stehe und in einem desolaten Zustand sei. Laut dem polizeilichen Vermerk habe zudem ein Anwohner mitgeteilt dass in dem Haus seit Monaten niemand mehr wohne.

Der Kläger begehrte nun die Wiedereintragung seines Wohnsitzes in das Melderegister.

Das VG Bremen gab ihm Recht.

Es bestünde ein Anspruch aus Art. 16 DSGVO, da der Eintrag fehlerhaft sei, da davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin an dem betreffenden Ort wohne.

Der Kläger habe dies nicht nur eidesstattlich versichert, sondern auch entsprechende Belege (z.B. Fotos seiner Einrichtungsgegenstände) vorgelegt. Auch habe er entsprechende schriftliche Abrechnungen der Strom- und Wasserversorger übermittelt.

Der polizeiliche Vermerk und die Äußerung des Anwohners sei hingegen viel zu allgemein gehalten und erschüttere nicht den Eindruck, der durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen entstanden sei. Dafür hätte es einer namentlichen Nennung des Anwohners mit einer inhaltlich konkreten, belastbaren Aussage bedurft.

Bei Würdigung aller Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin unter der Adresse lebe. Daher sei das Melderegister falsch, sodass der Betroffene aus Art. 16 DSGVO einen Anspruch auf Korrektur habe.

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