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Kategorie: Datenschutzrecht

BFH: DSGVO-Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO auch bei unverhältnismäßigem Aufwand

Ein Finanzamt darf die Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht wegen angeblich zu hohem Aufwand verweigern.

Eine Behörde (hier: ein Finanzamt) darf die Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht mit Verweis auf einen zu hohen Aufwand verweigern (BFH, Urt. v. 14.01.2025 - Az.: IX R 25/22).

Der Kläger verlangte vom Finanzamt Auskunft über die zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Er forderte insbesondere eine Kopie aller verarbeiteten Daten. 

Das Finanzamt stellte ihm zunächst nur eine Übersicht zur Verfügung und bot Akteneinsicht an, verweigerte aber die Herausgabe vollständiger Kopien mit der Begründung, der Aufwand sei unverhältnismäßig.

Zu Unrecht, wie der BFH nun entschied.

Der Gericht stellte klar, dass das Finanzamt sich nicht auf einen “unverhältnismäßigen Aufwand” berufen könne, um eine vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu verweigern. Deinen solchen Verweigerungsgrund kenne die DSGVO nicht.

Ein Auskunftsverlangen könne insbesondere nicht als “exzessiv” abgelehnt werden, nur weil es umfassend sei.

"a) Ungeachtet dessen, dass es an Feststellungen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand der Finanzbehörde fehlt, ergibt sich eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsanspruchs nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung.

aa) Zwar muss der Verantwortliche nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alternative 2 DSGVO seiner Verpflichtung nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht nachkommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Informationspflicht im Sinne von Art. 14 DSGVO.

Auch scheidet eine analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alternative 2 DSGVO auf ein Auskunftsbegehren aus (…)."

Und weiter:

“Ergänzend zu diesen Vorschriften enthält Art. 12 DSGVO zusätzliche Modalitäten unter anderem für die Ausübung dieser Rechte. Der Einwand unverhältnismäßigen Aufwands ist hierin nicht geregelt. Das Auskunftsrecht steht nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit in Hinblick auf die Anstrengungen, die der Verantwortliche unternehmen muss, um dem Antrag der betroffenen Person nachzukommen (…).”

 

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