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Kategorie: Onlinerecht

Europäischer Datenschutzbeauftragter: EU-Vorratsdatenspeicherung datenschutzwidrig

Heute hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Stellungnahme zum Bewertungsbericht der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung() angenommen. Die viel diskutierte Richtlinie verpflichtet alle Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten, Verkehrs- und Standortdaten der Telekommunikation aller Bürger für eine mögliche Verwendung durch die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Strafverfolgung zu speichern. Der Bericht der Kommission bewertet die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie und analysiert ihre Auswirkungen auf Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher.

Der EDSB begrüßt, dass die Kommission die Auswirkungen der Richtlinie für die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf die Kritik über den in die Privatsphäre eingreifenden Charakter der Richtlinie, berücksichtigt hat.

Bei verschiedenen Gelegenheiten hat der EDSB geäußert, dass die Verfügbarkeit von Verkehrs- und Standortdaten eine wichtige Rolle bei strafrechtlichen Ermittlungen spielen könnte. Allerdings hat er angesichts der Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz auch immer wieder ernste Zweifel an der Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung in so großem Maßstab vorgebracht.

In dieser Perspektive hat der EDSB die entscheidende Bedeutung des Bewertungsprozesses betont und eine klare Demonstration der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme gefordert.

Nach sorgfältiger Analyse des Bewertungsberichts ist der EDSB der Ansicht, dass die Richtlinie die Anforderungen der Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz nicht erfüllt, vor allem aus folgenden Gründen:

- Die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung, wie in der Richtlinie vorgesehen, ist nicht ausreichend nachgewiesen worden;
- Die Vorratsdatenspeicherung hätte weniger in die Privatsphäre eingreifend geregelt werden können;
- Die Richtlinie lässt zu viel Spielraum für die Mitgliedstaaten, um zu entscheiden, für welche Zwecke die Daten verwendet werden können, und wem und unter welchen Bedingungen Zugang zu ihnen gewährt werden kann.

Peter Hustinx, EDSB, erklärt hierzu:

"Obwohl die Kommission eindeutig viel Mühe in das Sammeln von Informationen aus den Mitgliedstaaten investiert hat, sind die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten quantitativen und qualitativen Informationen nicht ausreichend, um ein positives Fazit über die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung, wie sie in der Richtlinie entwickelt wurde, zu ziehen. Weitere Untersuchungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind daher erforderlich, insbesondere die Prüfung von alternativen, weniger in die Privatsphäre eingreifenden, Mitteln".

Der Bewertungsbericht wird jetzt eine Rolle bei möglichen Entscheidungen zur Änderung der Richtlinie spielen. Der EDSB fordert die Kommission auf, ernsthaft alle Optionen in diesem weiteren Prozess, einschließlich der Möglichkeit der Aufhebung der Richtlinie, möglicherweise in Kombination mit einem Vorschlag für eine Alternative in Form einer gezielteren EU-Maßnahme, zu überprüfen.

Falls auf der Grundlage neuer Informationen die Notwendigkeit eines EU-Instruments zur Vorratsdatenspeicherung nachgewiesen wird, sollten die folgenden grundlegenden Anforderungen eingehalten werden:

- Es sollte umfassend sein und wirklich die Vorschriften über die Pflichten zur Vorratsdatenspeicherung sowie über den Zugang und die Weiterverwendung der Daten durch die zuständigen Behörden vereinheitlichen;
- Es sollte vollständig sein, was bedeutet, dass es eine klaren und genauen Zweck, der nicht umgegangen werden kann, hat;
- Es sollte verhältnismäßig sein und nicht über das Erforderliche hinausgehen.

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Datenschutzbeauftragten v. 31.05.2011

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