Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Trier: Fehlender Biozid-Warnhinweis in Online-Shop ist Wettbewerbsverstoß

Wird ein Biozid-Produkt online ohne entsprechenden Warnhinweis verkauft, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (LG Trier, Urt. v. 25.10.2024 - Az.: 7 HK O 44/24).

Der Beklagte verkaufte in seinem Online-Shop Waren, die unter die Gruppe der Biozid-Produkte fielen. Den gesetzliche geschriebenen Warnhinweis nahm der Beklagte nicht vor.

Das LG Trier bejahte eine Wettbewerbsverletzung. 

Es liege ein Verstoß gegen Art. 72 der Biozid-Verordnung vor, der explizit die Vorgabe aufstelle, bei jeder Werbung entsprechende Warnhinweise zu platzieren:

"Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 BPR vor.

 Die genannten Vorschriften sollen auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. 

Marktverhaltensregelungen sind dabei solche gesetzlichen Regelungen, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ des Wettbewerbs regeln. Der Begriff des Marktverhaltens erfasst dabei jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung oder des Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer einwirkt. 

Erfasst werden damit das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie der Abschluss und die Durchführung von Absatzverträgen. Ein Gesetz regelt ein solches Marktverhalten, wenn es dieses Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft (…)."

Rechts-News durch­suchen

16. Januar 2025
Sony darf bei Playstation Plus weder Preise noch Leistungen einseitig ändern, da die Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen.
ganzen Text lesen
16. Januar 2025
Eine Kundin erwirkte die Rückzahlung von 1.500,- EUR und die Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, da der Anbieter keine FernUSG-Zulassung hatte.
ganzen Text lesen
15. Januar 2025
Die Werbung für einen isolierten Online-Theorieunterricht für Fahrschüler ist irreführend, da Theorie- und Praxisausbildung eng verzahnt sein müssen…
ganzen Text lesen
10. Januar 2025
Werbung für osteopathische Behandlungen darf nur auf wissenschaftlich gesicherte Aussagen gestützt werden. Irreführende Aussagen sind unzulässig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen