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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Fehlender Link auf OS-Schlichtungsplattform ist Wettbewerbsverstoß

Ein weiteres Gericht - dieses Mal das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlender-link-auf-os-schlichtungsplattform-ist-wettbewerbsverletzung-landgericht-hamburg-20160607 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.06.2016 - Az.: 315 O 189/16) - hat entschieden, dass ein fehlender Link auf die europäische OS-Schlichtungsplattform eine Wettbewerbsverletzung darstellt. 

Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema <link news ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier und <link news update-ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier ausführlich berichtet.

Das LG Bochum <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlender-link-zur-os-schlichtungsplattform-auf-webseite-ist-wettbewerbsverstoss-landgericht-bochum-20160331 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.03.2016 - Az.: 14 O 21/16) hat vor einigen Monaten  soweit ersichtlich - als erstes deutsches Gericht ein Unterlassen dieser Pflicht als Wettbewerbsverletzung eingestuft.

Das LG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile amazon-haendler-muss-nicht-auf-os-schlichtungsplattform-hinweisen-landgericht-dresden-20160916 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.09.2016 - Az.: 42 HK O 70/16 EV) ist der Ansicht, dass Amazon-Händler eine solche Pflicht nicht trifft, sondern nur Amazon selbst. Wir halten diese Entscheidung für grundlegend falsch, vgl. unsere <link http: www.dr-bahr.com news fehlender-hinweis-auf-os-schlichtungsplattform-bei-amazon-haendler-angeblich-keine-wettbewerbsverlet.html _blank external-link-new-window>News v. 18.10.2016.

Das LG Hamburg bejaht nun im vorliegenden Fall im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß. Der Beschluss gibt auch Aufschluss über die Frage, wo der Link platziert werden muss. In der Entscheidung heißt es nämlich:

"Antragsteller hat durch Vorlage der screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte."

Demnach reicht nach Auffassung der Hamburger Robenträger eine Platzierung des Links beispielsweise im Impressum oder in den AGB aus.

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