Das LG Saarbrücken <link http: www.online-und-recht.de urteile durchsuchung-von-geschaeftsraeumen-bei-urheberrechtsverletzungen-zulaessig-2-qs-9-09-landgericht-saarbruecken-20090423.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 23.04.2009 - Az.: 2 Qs 9/09) hat festgestellt, dass bei Urheberrechtsverletzungen eine auf Sicherstellung einer Festplatte, auf welcher der Datenbestand des Beschuldigten gespeichert ist, gerichtete Durchsuchung beim Webhoster zulässig ist.
Der Beschuldigte betrieb einen Webseedserver, über den rechtswidrig Filmdateien online getauscht wurden. Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin eine Durchsuchung beim Webhoster, um die Festplatte des Server beschlagnahmen zu können.
Zu Recht wie die Saarbrücker Richter entschieden.
Da es sich um den Verdacht einer schwerwiegenden Straftat handle, sei die beantragte Durchsuchung auch verhältnismäßig. Zwar würden bei der Sicherstellung der Festplatte auch Verkehrsdaten erlangt und somit in die Rechte Dritter eingegriffen.
Eine Parallele zu den vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung geäußerten Rechtsansichten konnten die Juristen jedoch nicht erkennen. Anders als bei der direkten gerichtlichen Anordnung, Verkehrsdaten zu speichern, gehe es im vorliegenden Fall primär um die Erlangung von Daten, die den Beschuldigten beträfen. Somit werde auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte Dritter eingegriffen.