Beruht eine Beweiswürdigung auf der Auswertung von Verkehrsdaten, die aufgrund einer nichtigen Rechtsgrundlage übermittelt worden sind, so liegt kein Verfahrensverstoß vor. Die erhobenen Erkenntnisse dürfen verwertet werden, wenn diese von dem Bundesverfassungsgericht gerichtlich angeordnet worden sind und die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird <link http: www.datenschutz.eu urteile verwertung-von-unzulaessig-erlangten-erkenntnissen-kann-erlaubt-sein-4-str-404-10-bundesgerichtshof--20110126.html _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 04.11.2010 - Az.: 4 StR 404/10).
Die Angeklagten wurden von der Vorinstanz verurteilt, sich in einer Vielzahl von Fällen wegen Computerbetrugs und Diebstahls strafbar gemacht zu haben. Gegen sie wurde jeweils seine Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden aus den erhobenen Daten Erkenntnisse gewonnen und verwertet, die in der Vergangenheit im Zuge einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sind.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Ermittlungsmaßnahme in der Vergangenheit anhand eines zu dem Zeitpunkt geltenden Gesetzes durchgeführt worden sei. Daher seien auch die Verkehrsdaten in Übereinstimmung mit den einschränkenden Vorgaben der ergangenen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts übermittelt worden, so dass einer Auswertung, wie es im angefochtenen Urteil der Fall gewesen sei, nichts entgegengestanden habe.
Alle im Einklang mit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung gewonnene Erkenntnisse und Daten seien daher verwertbar, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werde.