Die fristlose Kündigung eines Bank-Mitarbeiters ist begründet, wenn dieser heimlich Kundendaten an seine eigene private E-Mail-Adresse weiterleitet <link http: www.online-und-recht.de urteile fristlose-kuendigung-bei-schwerwiegendem-pflichtverstoss-auch-waehrend-freistellung-moeglich-7-sa-248-11-landesarbeitsgericht-frankfurt_am_main-20110829.html _blank external-link-new-window>(LAG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.08.2011 - Az.: 7 Sa 248/11).
Ein Bank-Angestellter leitete an sein privates Mail-Postfach Kundendaten weiter.
Dies sei ein schwerwiegender Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, fanden die Frankfurter Richter, und stuften die außerordentliche Kündigung der Bank als zulässig ein.
Im vorliegenden Fall handle es sich um besonders sensible Daten, die dem Bankgeheimnis unterlägen. Bereits die Datenübertragung auf einen privaten Rechner stelle dabei unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten weiteren Nutzung oder gar Weitergabe an Dritte eine außerordentliche Pflichtverletzung dar. Denn es verstehe sich von selbst, dass die Datensicherheit in einem Privathaushalt und auf einem privaten Rechner selbst unter Anwendung der bestmöglichen Programme nicht demselben Schutznivau unterläge wie dies bei der Bank der Fall sei.