Der BFH hat entschieden, dass für die Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen gegenüber Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben ist (BFH, Beschl. v. 28.06.2022 - Az.: II B 92/21).
Der amtliche Leitsatz des Gerichts lautet:
"Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben."