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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Herausgaber eines Adresserzeichnisses nur für offenkundige Rechtsverstöße haftbar

Der Herausgaber eines Adresserzeichnisses haftet nur für offenkundige Rechtsverstöße <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile herausgaber-eines-adressverzeichnisses-haftet-nur-fuer-offenkundige-rechtsverletzungen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160105 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.01.2016 - Az.: 6 W 106/15).

Der Kläger verlangte von der Beklagten, die ein Adressverzeichnis herausgab, Unterlassung.

Es ging dabei um Adress-Einträge eines Kunden der Beklagten. Diese stufte der Kläger als wettbewerbswidrig ein. Denn die besagte Drittfirma sei weder im Handelsregister eingetragen noch befinde sich an den beworbenen Orten eine Niederlassung.

Außergerichtlich hatte der Kläger die Beklagte auf diese Umstände hingewiesen und als Nachweis eine eidesstattliche Versicherung beigefügt.

Die Frankfurter Richter verneinten eine Mithaftung des Adressverzeichnisses. Es handle sich hierbei um ein Massengeschäft, bei dem bereits aus organisatorischen Gründen eine Vorabprüfung auf den Warheitsgehalt der Einträge nicht möglich sei. Eine Verantwortlichkeit des Herausgebers trete daher nur dann ein, wenn der Rechtsverstoß offenkundig und leicht nachvollziehbar sei. Eine eigene Recherchepflicht habe die Beklagte nicht.

Im vorliegenden Fall liege keine solche offensichtliche Rechtsverletzung vor. Der Kläger habe seinem Schreiben lediglich eine eidesstattliche Versicherung beigefügt, keine sonstigen Unterlagen. Es wäre angesichts des Massengeschäfts unverhältnismäßig, wenn die Beklagte selbst hätte recherchieren müssen. 

Daher treffe die Beklagte keine Verantwortlichkeit.

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