Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Hyaluron-Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auf Instagram verboten

Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Die Bewerbung von kosmetischen Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern auf Instagram ist unzulässig (LG Berlin II, Urt. v. 02.12.2025 - Az.: 52 O 108/25).

Die Beklagte betrieb ein Kosmetikstudio in Berlin und bewarb auf ihrer Webseite sowie auf Instagram Hyaluron-Unterspritzungen für Lippen, Wangen, Kinn, Nase und Augenringe. Dabei nutzte sie Vorher-Nachher-Bilder und veranstaltete Gewinnspiele, bei denen Gutscheine für Behandlungen verlost wurden. 

Das LG Berlin II stufte dies als verbotene Reklame ein.

Die Hyaluron-Unterspritzungen seien operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Ein solcher Eingriff liege bereits dann vor, wenn mittels eines Instruments in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt verändert werde, beispielsweise durch Einbringung von Hyaluron. Es komme nicht darauf an, ob die Veränderung dauerhaft sei.

Das Gesetz verbiete für solche Eingriffe die Werbung mit vergleichenden Vorher-Nachher-Darstellungen. Der Gesetzgeber wolle damit verhindern, dass Menschen durch suggestive Bilder zu medizinisch nicht notwendigen Eingriffen verleitet würden. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass infolge derartiger suggestiver oder gar irreführender Wirkung einer Werbung für schönheitsoperative Eingriffe erhebliche gesundheitliche Risiken bestünden.

Der Einwand der Beklagten, Hyaluron sei ein natürlicher Stoff und nicht gefährlicher als eine Impfung, greife nicht durch. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber schon das mögliche Risiko und die unsachliche Beeinflussung bereits im Vorfeld verhindern wolle. Auch dass die Behandlung nicht nur Ärzten vorbehalten sei, ändere nichts am Werbeverbot:

"Der Einwand der Beklagten, Vorher-Nachher-Bilder entfalteten in Wahrheit gar keine suggestive Wirkung, wird durch ihr eigenes Bemühen, mit Hilfe solcher Bilder Kunden zu gewinnen, widerlegt. 

Denn wäre dem nicht so, könnte die Beklagte auf entsprechende Werbung verzichten. Ihr Einwand, die von ihr angebotene Behandlung berge in Wahrheit keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken ist deshalb ohne Bedeutung, weil es insofern um eine Bewertung der unstreitig bestehenden jedenfalls potentiellen Risiken geht, die der Gesetzgeber eben anders getroffen hat."

Rechts-News durch­suchen

04. Juni 2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem…
ganzen Text lesen
03. Juni 2026
Wer online Textilien verkauft, muss das Material direkt vor dem Kauf klar angeben.
ganzen Text lesen
27. Mai 2026
Wer eine Erbpachtwohnung online verkauft, muss Restlaufzeit und Erbbauzins klar im Inserat angeben.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
"Made in Germany" darf nicht auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels stehen, die Angabe der Unternehmenswebseite ist jedoch erlaubt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen