Das Setzen eines Hyperlinks durch das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" auf das Online-Portal "indymedia", auf dem eine private E-Mail mit Kontaktdaten veröffentlicht ist, ist rechtmäßig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erstveröffentlichung der E-Mail unzulässig ist, ist die weitere Hyperlinksetzung zulässig. Der Link-Setzer macht sich die Inhalte nicht zu Eigen <link http: www.online-und-recht.de urteile setzen-von-hyperlink-durch-der-spiegel-auf-online-portal-mit-verweis-auf-e-mail-zulaessig-9-o-1956-11-landgericht-braunschweig-20111005.html _blank external-link-new-window>(LG Braunschweig, Urt. v. 05.10.2011 - Az.: 9 O 1956/11).
Bei dem Kläger handelte es sich um das Mitglied einer Burschenschaft. Dieser ging gegen den Beklagten, das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel", vor. Dieses hatte im Rahmen seiner Berichterstattung über angebliche rechtsradikale Tendenzen der Burschenschaft einen Hyperlink auf das linke Online-Portal "indymedia" gesetzt. Auf dem Portal selbst war eine E-Mail des Klägers ohne dessen Zustimmung vollständig unter Namensnennung veröffentlicht.
Die Braunschweiger Richter wiesen die Klage ab.
Zwar habe jeder ein Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob und in welcher Weise er sich der Öffentlichkeit präsentiere, was den Inhalt und die Veröffentlichung von E-Mails mit umfasse. Ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ergebe sich daher auch dadurch, dass "Der Spiegel" den Hyperlink gesetzt habe und somit eine Verbreitung der E-Mail erfolgt sei.
Dennoch sei das Setzen des Hyperlinks nicht rechtswidrig geschehen. Die erforderliche Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ergebe, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterliege. Dabei sei es vorliegend unerheblich, dass die Veröffentlichung der E-Mail durch "indymedia" möglicherweise rechtswidrig sei. Denn "Der Spiegel" habe sich den verlinkten Inhalt nicht zu Eigen gemacht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, ob fremde E-Mails ungefragt veröffentlicht werden dürfen, ist Anfang letzten Jahres höchstrichterlich vom BVerfG <link http: www.dr-bahr.com news zitate-aus-e-mails-verletzen-nicht-immer-allgemeines-persoenlichkeitsrecht.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08) entschieden worden. Danach verletzten Zitate aus E-Mails nicht per se das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zitierten, sondern es bedarf vielmehr der Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Stehen die Parteien in einem jahrelangen öffentlichen Meinungskampf zu dem in der E-Mail genannten Thema führten, so überiegt das Informationsinteresse und eine Veröffentlichung ist erlaubt <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-von-mail-kann-bei-besonderem-interesse-der-oeffentlichkeit-gerechtfertigt-sein-4-u-96-10-oberlandesgericht-stuttgart-20101110.html _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 - Az.: 4 U 96/10). Betrifft die Post hingegen die Privat- und Intimsspähre einer Person, so ist eine Publikation nicht erlabubt <link http: www.online-und-recht.de urteile politiker-muss-veroeffentlichung-von-privater-e-mail-ueber-uneheliches-kind-nicht-dulden-10-u-149-10-kammergericht-berlin-20110418.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 - Az.: 10 U 149/10).