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Kategorie: Onlinerecht

VG München: Kein Auskunftsanspruch auf Daten des Tippgebers bei Zweckentfremdung

Ein Vermieter hat im Rahmen einer behördlichen Prüfung einer möglichen Zweckentfremdung keinen Anspruch darauf, die Daten derjenigen Person (Tippgeber) zu erfahren, die der Behörde die Zweckentfremdung gemeldet hat (VG München, Urt. v. 28.08.2019 - Az.: M 9 K 18.4706).

Die Klägerin war Vermieterin einer Wohnung. Ein Dritter teilte der zuständigen Behörde mit, dass der Mieter die Unterkunft zweckentfremde. Dem Amt waren der Name, die E-Mail-Adresse und die Handynummer des Tippgebers bekannt.

Die Klägerin erfuhr hiervon und begehrte Auskunft über die Daten dieses Tippgebers. Die Behörde lehnte dies ab. Daraufhin ging die Vermieterin vor Gericht.

Das VG München entschied, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Auskunft habe. Denn die Belange des Tippgebers seien höher einzustufen:

"Das Interesse der Klägerin als Eigentümerin der Wohnung und als Mitglied der WEG genügt dafür nicht, da sie weder durch den Melder noch durch die Behörde überhaupt als Eigentümer oder Person genannt wurde.

Namentlich genannt wurde der Name an der Haustür des Mieters. Ermittlungen irgendwelcher Art gegen die Klägerin hat die Beklagte nicht eingeleitet; nach Aktenlage hatte sie bis zum Antrag auf Akteneinsicht keine Kenntnis von der Existenz der Klägerin und sich im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Zweckentfremdungsrecht bis dahin auch nicht dafür interessiert.

Das berechtigte Interesse der Klägerin ist daher im Vergleich zum schutzwürdigen Interesse des Betroffenen daran, dass seine Angaben als Behördeninformant nicht weitergegeben werden, gering. Der Umstand, dass die Klägerin nach Angaben ihres Bevollmächtigten den Mitteiler wegen Unterlassung in Anspruch nehmen möchte, ist nach dieser Sachlage nicht ausreichend, um eine berechtigtes Interesse gleichwertig mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu begründen."

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