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Kategorie: Onlinerecht

VG Bremen: Kein Auskunftsrecht von Arbeitgeber gegenüber Datenschutzbehörde über Mitteilung von Arbeitnehmer

Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich gegenüber der Datenschutzbehörde keinen Anspruch auf Auskunft, welcher seiner Arbeitnehmer ihn dort gemeldet hat <link http: www.datenschutz.eu urteile mitteilung-eines-arbeitnehmers-an-datenschutzbehoerde-wird-vertraulich-behandelt-2-k-548-09-verwaltungsgericht-bremen-20100330.html _blank external-link-new-window>(VG Bremen, Urt. v. 30.03.2010 Az.: 2 K 548/09).

Der Kläger, ein Arbeitgeber, führte auf seinem Firmengelände die Videoüberwachung ein. Einer der Arbeitnehmer wandte sich an die zuständige Aufsichtsbehörde und teilte dieser den Umstand mit. Der Kläger wollte daraufhin von der Behörde den Namen des Mitarbeiters haben. Die Datenschutzbehörde verweigerte die Auskunft.

Das Bremer Gericht verneint einen Anspruch auf Mitteilung. Es handle sich bei dem Namen um personenbezogene Daten, die ausschlielßlich zum Zwecke der  Datenschutzkontrolle gespeichert seien.

Etwas anderes könne nur dann ausnahmsweise geltend, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse darlegen können, also z.B. Fälle, in denen der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse verraten oder strafrechtlich relevante Inhalte weitergegeben habe.

Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, so die Datenschutzbehörde zu Recht keine Informationen an den Arbeitgeber weitergegeben habe.

Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer mit Repressalien zu rechnen habe, wenn seine Anonymität nicht weiter aufrecht erhalten werde.

 

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