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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Keine Irreführung bei Aussage einer Auskunftei "Nur 1 x im Jahr kostenlose Datenschutzauskunft"

Eine Auskunftei, die gegenüber Verbrauchern Aussagen zu einer Datenschutzauskunft wie "einmal erhalten Sie ihre Auskunft kostenlos" tätigt, handelt nicht irreführend (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2018 - Az.: 20 U 127/17).

Die Beklagte, eine Auskunftei, hatte auf ihrer Webseite mehrere Aussagen zur datenschutzrechtlichen Auskunft getätigt.

Der erste Bereich betraf die Frage, ob und inwieweit eine solche Auskunft kostenlos war. Dort hieß es:

"einmal erhalten Sie ihre Auskunft kostenlos"

und 

"1 x im Jahr kostenlos"

und 

"die einmal im Jahr kostenlose Selbstauskunft (...)"

Der zweite Bereich beschäftigte sich mit dem Punkt, inwieweit die Auskunft an Dritte weitergegeben werden konnte. Dazu hieß es auf der Homepage:

"Diese Auskunft ist nicht geeignet, um an Dritte, z.B. einen Makler/Vermieter weitergegeben zu werden."

Die Klägerin monierte all diese Aussagen als irreführend und ging vor Gericht.

Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab, da keine Täuschung des Verbrauchers vorliege.

Die Aussage, dass die Auskunft nicht geeignet sei, an Dritte weiterzugeben, sei inhaltlich zutreffend. Dies betreffe sowohl die datenschutzrechtliche Auskunft nach § 34 BDSG a.F. als auch nach Art. 15 DSGVO. Denn derartige Auskünfte seien in der Tat nicht geeignet, an Dritte weitergegeben zu werden.

Sie enthielten nämlich Daten, die Dritte von einer Auskunftei bei einer unmittelbaren Anfrage nicht erhalten würden und die der Dritte von dem Verbraucher nur aufgrund einer freiwilligen und informierten Einwilligung erheben dürfte, so das Gericht. Da in der Praxis eine solche hinreichende Aufklärung des Verbrauchers oft nicht erfolge, sei die Aussage der Beklagten zutreffend.

Auch die Ausführungen zur Unentgeltlichkeit seien nicht zu beanstanden, so die Robenträger.

Denn grundsätzlich sei nach altem Recht nur eine Auskunft pro Jahr kostenlos gewesen. Etwaige Folgeauskünften seien, wenn sie von einer Auskunftei stammten und innerhalb eines Jahres geltend gemacht wurden, kostenpflichtig gewesen. Insofern seien die Ausführungen der Beklagten inhaltlich richtig. Ohnehin beträfen die Sätze unmittelbar nur die Erstauskunft. Lediglich mittelbar hatte der Verbraucher hieraus auf etwaige Folgeauskunftsbegehren schließen können.

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