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Kategorie: Datenschutzrecht

LG Frankfurt adO.: Keine Pressefotos von Beerdigung

Pressefotos dürfen grundsätzlich nicht bei Beerdigungen auf einem Friedhof gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen von außerhalb des Geländes erfolgen (<link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal _blank external-link-new-window>LG Frankfurt an der Oder, Urt. v. 25.06.2013 - Az.: 16 S 251/12).

Der Beklagte war Mitarbeiter einer Zeitung und wollte bei einer Beerdigung Fotos der Hinterbliebenen anfertigen. Die Verstorbene war ermordet worden, worüber die Boulevardpresse wegen der tragischen Umstände breit berichtete. Der Fotograf stellte sich außerhalb des Friedhof-Geländes und lichtete die Trauergäste ab, obwohl ihm bekannt war, dass dies nicht gewünscht war.

Das LG Frankfurt an der Oder stufte das Fotografieren als rechtswidrig ein.

Auch wenn es sich bei dem Gelände um öffentlichen Raum handle, seien die jeweiligen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ein Friedhof biete in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. Trauerfeierlichkeiten seien grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen. Gerade wenn - wie hier - es sich um Angehörige eines Verbrechensopfers handle, bestünde ein Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand allgemeiner Berichterstattung gemacht werde.

Dies gelte auch für den Fall, dass etwaige Bilder von außerhalb des Friedhof-Geländes angefertigt würden. Denn der Anspruch auf Privatsphäre bestehe unabhängig davon, welche Aufnahmetechniken eingesetzt würden. Dies gelte um so mehr, wenn solche Techniken eingesetzt würden, die die räumliche Abgeschiedenheit überwinden könnten.

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