Auch wenn das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt hat, sind Telekommunikationsdaten, die vor dem Verbot erhoben wurden, im Rahmen eines Strafverfahrens verwertbar <link http: www.online-und-recht.de urteile verwertung-von-mobilfunk-ergebnissen-vor-verbot-der-vorratsdatenspeicherung-zulaessig-3-ws-140-10-oberlandesgericht-hamm-20100413.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 3 Ws 140/10).
Gegen den Angeklagten war Haftbefehl wegen Einbruchdiebstählen ergangen. Die bisherigen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft stützten sich insbesondere auf Telekommunikationsdaten. Zu dem damaligen Erhebungszeitpunkt hatte das Verfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung noch nicht für rechtswidrig erklärt.
Der Verteidiger des Angeklagten war der Ansicht, die TK-Daten dürften nicht mehr verwendet werden nach dem Urteil des BVerfG und beantragte die Aufhebung des Haftbefehls.
Die Hammer Richter folgten dieser Ansicht nicht. Die erhobenen TK-Daten dürften verwendet werden.
Die Informationen seien gewonnen worden, bevor das BVerfG die Verfassungswidrigkeit bestimmt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung von einer Verwertbarkeit der Telekommunikationsdaten des Angeklagten ausgegangen.
Dazu habe es anhand strenger Maßgaben eine Güterabwägung vorgenommen, die aufgrund der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter Dritter zu Lasten des Angeklagten ausgefallen sei.