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LG München I: Bei Urheberrechtsverletzungen Schadensschätzung nach MFM-Bildhonorare

Bei Rechtsstreitigkeiten über Urheberrechtsverletzungen kann der Richter gemäß § 287 ZPO den entstandenen Schaden nach "freier Überzeugung" schätzen.

Das LG München I (Urt. v. 17.05.2006 - Az. 21 O 12175/04) hat nun im Rahmen einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung entschieden, dass die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) in solchen Fällen herangezogen werden können, um die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen:

"Ausgehend von den auch vom Kläger zu Grunde gelegten Honorarvorschlägen der Mittelstandsvereinigung Foto–Marketing (MFM Bildhonorare 2002) geht die Kammer davon aus, dass dieser Betrag für die Nutzung der streitgegenständlichen Bilder im Rahmen einer Buchpublikation mit einer Auflage von 5000 Exemplaren ebenfalls für die ersten 5 Jahre der Nutzung angemessen ist."

Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Richter nicht zwingend die Vorgaben der MFM berücksichtigen muss.

In der "Pressefotos"-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: I ZR 266/02) noch einmal vor kurzem klargestellt, dass der Richter nicht an irgendwelche Vorgaben Dritter gebunden ist, jedoch aber zugleich sachlich ausführen muss, wie er auf einen bestimmten Wert kommt:

"Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht allerdings der Umfang einer Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens beachtet hat (...).

Der Tatrichter muss aber für die Überzeugung, die er sich bildet, gesicherte Grundlagen haben. Er darf sich nicht eine Sachkunde zutrauen, über die er nicht verfügen kann.

Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (...)."


So vertritt z.B. das AG Hamburg (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 36A C 181/05) die Meinung, dass die MFM-Empfehlungen grundsätzlich vollkommen unbeachtlich seien und bestimmt den Wert in autonomer Weise, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.04.2006.

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